Häufig kommt es vor, dass Kinder sich während einer Klassenfahrt eine Erkältung oder im schlimmen Fall eine Grippe einfangen. In jedem Fall sollten Sie im ersten Schritt die Erziehungsberechtigten informieren, wenn ein Kind krank wird und es von den Eltern abholen lassen.
Lehrer*innen haben schulrechtlich gegenüber den Erziehungsberechtigten eine Informationspflicht zu erfüllen. Aus diesem Grund müssen die Eltern direkt informiert werden, sobald das Kind krank wird. Werden Schüler*innen volljährig, übernehmen sie automatisch das Informationsrecht ihrer Eltern.
Je nach Schwere der Krankheit wird mit den Eltern verhandelt, ob und wie das Kind abgeholt wird. Bei Grippe, Mandelentzündung oder anderen Krankheiten, die keinen Krankenhausaufenthalt nach sich ziehen, müssen die Eltern die Kosten, die bei Transport oder Abholung entstehen, selbst zahlen.
Lehrer*innen sollten die Eltern schon im Vorfeld der Klassenfahrt über dieses Szenario informieren, damit es zu keinen unangenehmen Überraschungen kommt. Es wird empfohlen, alle wichtigen Informationen in den Einverständniserklärungen und Genehmigungen aufzuführen.
Wie eng der Kontakt zwischen Lehrer*innen und Eltern während der Klassenfahrt sein sollte, hängt von individuellen Absprachen, die auf Elternabenden getroffen worden sind, und dem Alter der mitfahrenden Kinder ab. Sind die mitreisenden Schüler*innen im Grundschulalter, ist ein enger Kontakt unabdingbar.
Tipp: Ist ein Kind nicht krank, sondern leidet nur unter Heimweh, kann ein Anruf bei Papa oder Mama für wahre Wunder sorgen.
Lehrer*innen haben auf Klassenfahrt eine Aufsichts- und Fürsorgepflicht, dennoch kann es leicht zu einem Unfall kommen. Verletzt sich ein Kind auf Klassenfahrt, gilt für Lehrer*innen Folgendes:
Wenn es sich um einen Unfall handelt, der dokumentiert werden muss, ist ein Anruf bei den Eltern Pflicht. Dazu gehört beispielsweise ein Schnitt mit dem Messer in den Finger, der mit Verbandszeug erstversorgt wurde. Auch eine vermeintlich kleine Verletzung kann sich entzünden und Folgebehandlungen benötigen. Der Eintrag ins Verbandbuch und der Anruf bei den Eltern schützen den Lehrer bzw. die Lehrerin vor Schadensersatzforderungen.
Nach Unfall und Erstversorgung wird individuell nach Schwere der Verletzung entschieden, wie es weitergeht. Versicherungstechnisch funktioniert das so: Bei leichten Verletzungen kann die nächstgelegene Arztpraxis aufgesucht werden. Bei schweren Verletzungen wird der Durchgangsarzt/die Durchgangsärztin gerufen oder gleich der Notruf. In Unfallkliniken praktizieren zumeist von den Unfallversicherungsträgern zugelassene Durchgangs-Ärzte.
Bei isolierten Verletzungen der Augen, Nasen oder Ohren sollte ein erreichbarer Fachspezialist aufgesucht werden, der dann rechtlich als Durchgangsarzt/Durchgangsärztin fungiert. Bei Kindern lohnt es sich, die Krankenkassenkarten vor der Klassenfahrt einzusammeln, um sie der behandelnden Institution mit dem Vermerk Schulunfall zu übergeben. Denn der Arzt/die Ärztin oder das Krankenhaus rechnen direkt mit dem Unfallversicherungsträger ab.
Nach dem Unfall kommt es zu Dokumentationsmaßnahmen, damit der Lehrkörper sich rechtlich und versicherungstechnisch absichert. Dabei ist die Schule verpflichtet, dem Unfallversicherungsträger binnen dreier Werktage eine Unfallanzeige zuzustellen, die es als Vorlage bei der DGUV gibt: Vordruck der Unfallanzeige.
Jede einzelne Erste-Hilfe-Leistung im Schulbetrieb und auch auf der Klassenfahrt muss vermerkt werden, damit der Unfall als Schulunfall anerkannt wird und die Erste Hilfe nachgewiesen werden kann. Hierfür dient das Notizbuch in der Sani-Tasche oder eine Niederschrift als Textdatei auf dem Laptop. Im Rahmen der schulischen Dokumentation sollte es später im Verbandbuch nachgetragen werden. Das ist viel Schreibarbeit, die Lehrer*innen jedoch Ärger bei Kontrollen erspart.
Beim Ausschluss eines Schülers oder einer Schülerin von der Klassenfahrt muss der Lehrkörper die Eltern in jedem Fall persönlich erreichen, um seiner Fürsorgepflicht nachzukommen. Wenn Lehrer*innen entscheiden, einen Schüler nach Hause zu schicken, liegt das allein in ihrem Ermessensspielraum und die Eltern müssen für die Transportkosten aufkommen.
In Vorbereitung auf die Klassenfahrt sollte eines nicht fehlen: eine Liste mit den wichtigsten Telefonnummern für die Reise. Es ist Ihnen dabei freigestellt, ob sie diese Liste auf die altmodische Weise mit Stift und Papier anfertigen (hier eine Vorlage) oder ob Sie die Nummern ganz einfach auf dem eigenen Mobiltelefon speichern. Die erste Variante hat den Vorteil, dass die Nummern auch verfügbar sind, sollte einmal der Handy-Akku streiken.
Die Telefonnummer der Schulleitung sollte ganz oben auf der Liste stehen. Am besten ist es, Sie verfügen sowohl über die Büronummer als auch über eine Privatnummer. Lehrer*innen sind verpflichtet, dem Schuldirektor bzw. der Schuldirektorin Rechenschaft über einschneidende Handlungen abzulegen, denn im Notfall sollte die Schulleitung unmittelbar informiert werden, um nicht von wütenden Elternanrufen überrascht zu werden.
Auch wenn sich die Kontaktinformationen der Unterkunft im Internet auffinden lassen, sollten Sie sich diese separat notieren. Stellenweise hat man keine mobile Datenverbindung, insbesondere im Ausland. Darüber hinaus bieten einige Reiseveranstalter wie Schulfahrt.de einen 24-Stunden-Notruf-Service während der Reise an. Diese Notruf-Nummern sind in der Regel nicht öffentlich verfügbar und daher ein klarer Fall für die Liste. Im Falle von Verspätungen, Umplanungen etc. können Sie so zeitnah reagieren.
Erste Hilfe auf der Klassenfahrt beginnt nicht erst in einer Notsituation, sondern bereits bei der Vorbereitung auf Exkursion, Wanderung, Schulfahrt und Co. Eine Erste Hilfe schließt auch weitere Schritte nach einem Unfall mit ein. In der Unfallverhütungsvorschrift für Schulen schreibt die DGUV:
„Der Unternehmer (die Schule, Anm. schulfahrt.de) hat dafür zu sorgen, dass für eine wirksame Erste Hilfe für Schülerinnen und Schüler die erforderlichen Einrichtungen in ausreichendem Umfang zur Verfügung stehen“. Dies sei erfüllt, wenn die Hinweise der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung „Sicherheit und Gesundheit in Schulen“ erfüllt sind.
Die Bestimmungen besagen, dass zu allen Schulveranstaltungen Erste-Hilfe-Materialien bereitstehen müssen. Auf Klassenfahrten und anderen Ausflügen hält die DGUV die Sanitätstasche nach DIN 13160 für den geeignetsten Notfallhelfer. Sie sollte zu jeder Zeit bereitstehen und enthält:
Ergänzt werden kann das Erste-Hilfe-Material mit Kältekompressen. Bei Prellungen, Quetschungen oder Zerrungen werden jene Kühlpacks von Mediziner*innen als Soforthilfe empfohlen.
Einige Schüler*innen müssen ggf. regelmäßig Medikamente einnehmen, haben Allergien auf Insektenstiche oder können nicht schwimmen. Diese Informationen holt der Lehrkörper vor der Fahrt bei den Erziehungsberechtigten der Kinder ein, um für den Notfall gerüstet zu sein.
Als ausreichend gelten Kenntnisse in der Ersten Hilfe, wenn sie bis max. 3 Jahre vor Klassenfahrt-Beginn erworben wurden. Seit dem 1. April 2015 ist hierfür eine Grundausbildung in Erster Hilfe mit neun Unterrichtseinheiten zu je 45 min. erforderlich. Sie dauert in der Regel einen Tag und wird bspw. vom DRK, DLRG, den Johannitern oder Maltesern angeboten. Die Ausbildung ist für den Ersthelfer-Lehrer kostenfrei (Deckung durch die Unfallkasse).
Gern stellen wir ein passendes Angebot für Ihre Klassenfahrt zusammen