Rückzahlungen bei Klassenfahrten sind ein sensibles Thema. Wenn es um Geld geht, hört die Freundschaft, oder in diesem Fall die gute Lehrer-Eltern-Beziehung, auf. Das Team von schulfahrt.de erklärt, wann Eltern eine Rückerstattung von Kosten erhalten können und wann die Rechtslage dagegenspricht.
Praktischer Hinweis: Lesen Sie unbedingt das aktuelle Versicherungsmerkblatt Ihres Reiseveranstalters und prüfen Sie, ob die für Sie wichtigen Schutzziele für Notfälle auf Klassenfahrt von der Versicherung erreicht werden. Scheuen Sie sich keinesfalls nachzufragen, sofern Ihnen Details unklar sind!
Ob die Kosten einer Klassenfahrt rückerstattet werden, richtet sich nach dem Grund der Absage. Hier greifen von Fall zu Fall sehr unterschiedliche Kostenreglungen.
Wenn Eltern eine Klassenreise ohne Angabe von Gründen absagen oder das Kind bei Fahrtantritt nicht erscheint, haben die Erziehungsberechtigten meist keinerlei Anspruch auf Rückerstattung der Kosten, ausgenommen eines geringen Restbetrags, der sich aus den Geschäftsbedingungen des Reiseveranstalters ergibt. Bei individueller Planung ist eine Rückerstattung abhängig von der Planungsgrundlage.
Der Grund: Mit der Zahlung und schriftlichen Genehmigung der Fahrt durch die Unterschrift sagen Erziehungsberechtigte den Fahrtantritt verbindlich zu.
Rückerstattungen bei Klassenfahrten ergeben sich in erster Linie durch Rückzahlungen durch abgeschlossene Versicherungen. Eine Reiserücktrittsversicherung (RRV) ist keine Pflicht, allerdings wird sie empfohlen, um bei triftigen Gründen das Geld von der Versicherung wiederzubekommen. Auch wenn Lehrkräfte kurzfristig krank werden und die Klassenfahrt ausfallen muss, rettet das sogenannte Lehrerausfallrisiko vor dem Fiasko. Auch dann erhalten die Familien eine Rückerstattung.
Triftige Gründe, bei denen die Rücktrittsversicherung greift:
Wichtig: Die RRV muss i. d. R. mindestens 30 Tage vor Fahrtantritt abgeschlossen werden.
Die Kosten für die Fahrt und Abholung eines ausgeschlossenen Kindes müssen Eltern selbst tragen. Wenn ein Kind von der Klassenfahrt z. B. aus disziplinarischen Gründen ausgeschlossen wird, ist eine teilweise Rückerstattung nicht möglich. Der Schüler/die Schülerin wird auf eigene Kosten nach Hause geschickt oder abgeholt.
Lehrerinnen und Lehrer sollten in diesem Fall Angriffspunkte vermeiden. Beispielsweise muss der Schüler bzw. die Schülerin zuvor verwarnt worden sein und die Eltern müssen persönlich erreicht werden. Bei Unklarheiten können Lehrkräfte die 24-Stunden-Notrufnummer ihres Reiseveranstalters kontaktieren und sich beraten lassen.
Ein Ausschluss von der Klassenfahrt entsteht auch, sollte eine Schülerin oder ein Schüler keine oder ungültige Reisedokumente beim Grenzübertritt oder Antritt einer Flugreise vorweisen. Dann wird bei Minderjährigen die Frage zu klären sein, wer die Begleitung übernimmt bzw. wie überhaupt eine Rückbeförderung von der Grenze machbar ist.
Praktischer Hinweis: Wichtig ist bei der Vorbereitung der Fahrt, sowohl Schüler als auch Eltern über diese Sachverhalte zu informieren.
Bei Abschluss einer Reiserücktrittsversicherung sollten Sie darauf achten, dass kein Selbstbehalt vereinbart wird. Diese Variante garantiert Ihnen die vollständige Erstattung des gezahlten Reisepreises, sofern ein versichertes Ereignis eingetreten ist.
Wenn bereits eingesammelte Gelder nicht ausgegeben wurden, werden diese ebenfalls an die Eltern zurückgezahlt. Das können zum Beispiel Eintrittsgelder sein, die für Museumsbesuche oder Aktivitäten eingesammelt worden sind, und die aus verschiedenen Gründen nicht wahrgenommen wurden. Lehrkräfte sollten generell über die Rückzahlungen in einem Elternbrief informieren. Die Eltern können alternativ auch befragt werden, ob das bereits gezahlte Geld in die Klassenkasse übertragen werden kann.
Gern stellen wir ein passendes Angebot für Ihre Klassenfahrt zusammen