Es gibt drei verschiedene Möglichkeiten, eine Klassenfahrt wegen einer Krankheit nicht antreten zu können. Je nach Fall gelten unterschiedliche Bestimmungen. Nach diesen Arten wird unterschieden:
Das Oberverwaltungsgericht Koblenz hat in einem Urteil von 2003 entschieden, dass die Eltern eines vor der Schulfahrt erkrankten Kindes die Kosten für die Reise nicht zurückbekommen. Die Erziehungsberechtigten hatten auf Erstattung geklagt. Die Begründung war einleuchtend: Weder der Schule noch anderen Eltern sei es zuzumuten, das Risiko der Erkrankung zu tragen. Rein rechtlich zählt die Klassenfahrt zu einer Schulveranstaltung und somit gilt die Unterrichtspflicht auch bei Wanderungen, Studienfahrten, Ausflügen etc. im schulischen Rahmen. Teilnahme und Kostenübernahme wurden hierfür durch die Erziehungsberechtigten schriftlich versichert.
Das heißt: Wird das Kind vor Fahrtantritt krank, müssen Eltern die vollen Kosten der Klassenfahrt zahlen. Die gute Nachricht: Bei fast allen Klassenfahrten-Anbietern wird im Buchungsverlauf eine Reiserücktrittsversicherung angeboten – so auch bei schulfahrt.de –, die in den meisten Fällen sehr erschwinglich ist. Für nur 5-10 Euro pro Reisenden/Reisende für eine normale Klassenfahrt sind Eltern gegen Krankheit abgesichert. Achten Sie beim Buchen der Klassenfahrt darauf, dass auch ein Ausfall der Lehrperson inbegriffen ist.
Kein Kind darf von der Klassenfahrt ausgeschlossen werden, auch wenn für Lehrerinnen und Lehrern zusätzliche Risiken und erhöhter Aufwand entstehen. Bei chronischen Erkrankungen eines oder mehrerer Kinder muss der Lehrer/die Lehrerin vor Reiseantritt durch die Eltern entsprechend mit Informationen – und das Kind mit den nötigen Medikamenten – versorgt sein. Die Erziehungsberechtigten geben die Informationen im Rahmen von Einverständniserklärungen und Genehmigungen bei der Reisevorbereitung schriftlich ab.
Im konkreten Fall überwacht der Lehrkörper die Medikation, darf jedoch selbst nicht eingreifen. Das gilt bspw. auch für Kinder mit Diabetes Typ 1, die täglich gespritzt werden müssen. Die Lehrerin bzw. der Lehrer ist nicht befugt zu injizieren. Dazu sollte Fachpersonal vor Ort bereitstehen oder ein Elternteil fährt mit auf die Klassenfahrt.
Es ist natürlich nicht auszuschließen, dass Schülerinnen und Schüler während der Klassenfahrt erkranken. Auch hier hilft uns ein Urteil, um die Rechtslage in Sachen Kostenerstattung zu klären. Das Oberverwaltungsgericht NRW entschied in einem Urteil von 2010, dass die Schule die Reisekosten für eine erkrankte Schülerin oder einen erkrankten Schüler nicht übernehmen muss. Das gilt auch für die Kosten nachgereister Eltern ins Ausland außerhalb des vereinbarten Transports.
Vergleicht man den Fall mit einer plötzlichen Erkrankung des Kindes in der Schule, wird klar, dass Eltern im Rahmen ihrer Sorgfaltspflicht das Kind abholen müssen, sobald die Teilnahmepflicht erlischt.
Auch hier unser Tipp: Eine integrierte Reiseabbruchversicherung bzw. Reisekrankenversicherung im Versicherungspaket deckt die Kosten für einen Rücktransport ab.
Heimweh ist leider kein Grund für eine Kostenerstattung und ist dementsprechend nicht mitversichert. Eltern, die ihr heimwehgeplagtes Kind frühzeitig von der Klassenfahrt abholen, müssen die entstandenen Reisekosten selbst tragen.
Gern stellen wir ein passendes Angebot für Ihre Klassenfahrt zusammen