In der föderalistisch organisierten Bundesrepublik sind auch die Schulrichtlinien von Land zu Land verschieden. Darin enthalten sind die wichtigsten Bestimmungen, wie Schulfahrten durchgeführt werden sollten.
Die wesentlichen Punkte ähneln sich:
Schülerinnen und Schüler sind generell an die Teilnahme einer Klassenfahrt gebunden, solange sie nicht beurlaubt werden. Hierbei gelten jedoch dieselben Richtlinien wie für Unterrichtsbeurlaubungen. In Ausnahmefällen, wenn der Schüler bspw. die Reise nicht bezahlen kann oder die Eltern die Fahrt aus religiösen Gründen nicht erlauben, besucht er den Unterricht der Parallelklasse.
Auf Schulkonferenzen wird jedoch ein Kostenrahmen festgesetzt, der auch für sozial schwache Schüler durch die ARGE getragen wird. Die Finanzierung der Klassenfahrt sollte daher kein Grund sein, nicht an einer Klassenfahrt teilnehmen zu können.
Grundsätzlich sind Lehrerinnen und Lehrer nicht dazu verpflichtet, die Schüler und das Gepäck zu transportieren. Dafür sind allein die Eltern zuständig. In der Regel wird die Organisation so gehandhabt, dass der Lehrer/die Lehrerin im Namen der Schule und bei Genehmigung der Eltern ein Busunternehmen zum Zielort beauftragt. Möglich für die Anreise zur Schulfahrt sind auch Fahrten mit den öffentlichen Verkehrsmitteln und der Bahn. Empfohlen wird die Beauftragung eines Reiseveranstalters, der die gesamte Organisation übernimmt.
Höchste Vorsicht ist bei der Beförderung von Schüler*innen im privaten PKW des Lehrers oder der Lehrerin geboten. Gerade in ländlichen Gegenden mit schwacher Infrastruktur kommt es vor, dass Lehrpersonen ihre Schülerinnen und Schüler ein paar Kilometer zu Schulveranstaltungen mitnehmen. Das Problem: Falls Sach- oder Körperschäden daraus resultieren, wird die Großzügigkeit der Lehrkraft bestraft, denn sie muss haftungs- bzw. strafrechtliche Konsequenzen befürchten.
Eine ernstzunehmende Beaufsichtigung ist das A und O während einer Klassenfahrt. Wird sie nicht eingehalten, kann der Lehrkörper in große Schwierigkeiten geraten. Die Schulrichtlinien von Schleswig-Holstein treffen mit einem Drei-Punkte-Plan den Nagel auf den Kopf. Demnach sollte die Beaufsichtigung so erfolgen:
Weil Klassenfahrten zumeist mehrtägige Veranstaltungen sind, empfiehlt sich für eine Lehrerin zur Einhaltung ihrer Aufsichtspflicht mindestens eine männliche Begleitperson, für einen Lehrer eine weibliche Begleitperson. Voraussetzung ist jedoch, dass die Begleitung über notwendige Kenntnisse in der Ersten Hilfe verfügt, um ihrer Sorgfaltspflicht nachzukommen. Eine ausreichende Erste-Hilfe-Ausrüstung muss dabei immer parat sein. Die Einnahme von Medikamenten chronisch kranker Schüler sollte ebenfalls überwacht werden, allerdings nur nach Genehmigung und Einweisung durch die Eltern.
Die Kriterien zur Beaufsichtigung können in Ausnahmefällen gelockert werden, wenn die Schüler zuvor Verantwortungsbewusstsein und Reife bewiesen haben. Auch hier ist die vorherige Zustimmung der Erziehungsberechtigten erforderlich.
Wenn ein Schüler oder eine Schülerin in Verdacht steht, den ordnungsgemäßen Verlauf der Klassenfahrt zu stören, kann der Direktor/die Direktorin seinen Ausschluss von der Fahrt veranlassen. Auch ein Ausschluss im Verlauf der Schulfahrt ist nicht selten. Zunächst gibt es Restriktionen durch den Lehrerkörper mittels pädagogischer Maßnahmen. Greifen diese nicht, folgt ein Ausschluss von der Klassenfahrt im Extremfall. Im Schulrecht lässt sich dabei die Formulierung „außergewöhnlich undiszipliniertes Verhalten“ weit auslegen.
Jede von der Schulleitung genehmigte Klassenfahrt unterliegt den Regularien schulischer Veranstaltungen. Das heißt: Schülerinnen und Schüler sind über die Schule bei den meisten Aktivitäten gesetzlich unfallversichert – und zwar während aller Unternehmungen sowie auf dem Hin- und Rückweg der Reise.
Darin fallen keine privaten Aktivitäten, die nicht in den von der Schule überwachten Bereich fallen, wie:
Hier greift in den meisten Fällen die private oder gesetzliche Familienversicherung.
Bei allen Unfällen wird die Aufsichtspflicht von Lehrkraft und Begleitperson überprüft. Sie sollte sich im Nachhinein als hieb- und stichfest herausstellen. Ein näherer Blick auf die Geltungsbereiche der Versicherungen sollte vor der Schulfahrt erfolgen. Sehr hilfreich ist es, hierzu mit dem Reiseveranstalter zu sprechen und sich beraten zu lassen.
Eltern wollen ihre Kinder nach einer Schulfahrt wieder heil in Empfang nehmen. Entscheiden sich Lehrkräfte für eine aufregende Sport-Klassenfahrt, ohne über die angemessenen Qualifikationen zu verfügen, sollte eine entsprechend ausgebildete Person herangezogen werden. Das kann zum Beispiel ein Skilehrer oder ein Rettungsschwimmer sein. Von den Eltern müssen Lehrkräfte Einverständniserklärungen unterzeichnen lassen.
Zu den Sportarten mit besonderen Anforderungen an die Aufsichtsperson zählen:
Spaß macht, was verboten ist. Unzählige Lehrergenerationen haben sich bereits mit den Problemkindern Alkohol und Zigaretten herumgeschlagen. Dabei ist die Sachlage klar: Die Schulbestimmungen vieler Bundesländer, so auch die von NRW, verbieten den Konsum von Alkohol und Zigaretten generell und legen die Grenzen somit noch strenger als das Jugendschutzgesetz aus. Während sich das Zigarettenverbot in der Formulierung auf den Begriff „Öffentlichkeit“ beschränkt, ist Alkohol absolut tabu, solange nicht auf der Schulkonferenz zur Klassenfahrt eine Ausnahmegenehmigung, die den Konsum von Alkohol unter Einhaltung des Jugendschutzes erlaubt, beschlossen wurde. Im Zweifel gilt das Jugendschutzgesetz.
Unbedingt beachten: Einige Länder gestatten auch 16-18-jährigen Jugendlichen keinen Tropfen Alkohol. Auch sollten Lehrer bei Auslandsfahrten die Gruppe darüber belehren, dass z. B. in Italien beim "Heimlich auf dem Zimmer rauchen" extreme Strafen für den Hotelier vorgesehen sind. Dort bleibt es nicht nur bei einer Ermahnung!
Richtlinien für Schul- bzw. Klassenfahrten bilden die rechtlichen Rahmenbedingungen einer Schulreise. Sie haben Rechtsverbindlichkeit. Generell geben sie den gesetzlichen Rahmen vor, in dem Klassenfahrten gestaltet werden können und sie regeln, welche pädagogischen Ziele sie verfolgen sollen. Aber Klassenfahrten sind nicht gleich Klassenfahrten: Die Regularien für Aufenthaltsdauer und Klassenstufe unterscheiden in Veranstaltungen wie Wanderungen, Projekttagen, Schüleraustausch, Schulfahrt ins Inland, Schulfahrt ins Ausland usw. Eine Verallgemeinerung unter Klassenfahrt ist demnach nicht möglich.
Meistens enthalten die Richtlinien programmatische Sätze wie aus der baden-württembergischen Verwaltungsvorschrift: „Schulfahrten dienen der Vertiefung, Erweiterung und Ergänzung des Unterrichts und tragen zur Entfaltung und Stärkung der Gesamtpersönlichkeit des einzelnen Schülers bei.“ In Sachsen-Anhalt hat sie „die Aufgabe, im Unterricht behandelte Themen zu vertiefen, zu veranschaulichen und durch Aktivitäten zu ergänzen, die über die Möglichkeiten des Unterrichts hinausgehen.“ So lässt sich zusammenfassen, dass eine Klassenfahrt die Ziele des Frontalunterrichts an einem anderen Ort verfolgt.
Neben dieser wichtigen Präambel bieten die Richtlinien darüber hinaus genaue Vorgaben über diese Punkte:
Alle 16 Bundesländer informieren im Internet über Richtlinien von außerschulischen Veranstaltungen. Aber Achtung: Nur die im Gesetzesblatt und Amtsblatt der jeweiligen Länder veröffentlichen Versionen sind rechtsgültig; die Internetversionen können lediglich einen ersten Überblick geben.
Baden-Württemberg – Richtlinien für außerschulische Veranstaltungen
Bayern – Richtlinien für außerschulische Veranstaltungen
Berlin – Richtlinien für außerschulische Veranstaltungen
Brandenburg – Richtlinien für außerschulische Veranstaltungen
Bremen – Richtlinien für außerschulische Veranstaltungen
Hamburg – Richtlinien für außerschulische Veranstaltungen
Hessen – Richtlinien für außerschulische Veranstaltungen
Mecklenburg-Vorpommern – Richtlinien für außerschulische Veranstaltungen
Niedersachsen – Richtlinien für außerschulische Veranstaltungen
Nordrhein-Westfalen – Richtlinien für außerschulische Veranstaltungen
Rheinland-Pfalz – Richtlinien für außerschulische Veranstaltungen
Saarland – Richtlinien für außerschulische Veranstaltungen
Sachsen – Richtlinien für außerschulische Veranstaltungen
Sachsen-Anhalt – Richtlinien für außerschulische Veranstaltungen
Schleswig-Holstein – Richtlinien für außerschulische Veranstaltungen
Gern stellen wir ein passendes Angebot für Ihre Klassenfahrt zusammen